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Elektro - Heizung - Sanitär - Solar
Wärmepumpen
Dipl.-Ing. Harald Diercks
Vereidigter Sachverständiger der
Handwerkskammer Lüneburg-Stade

Dorfstraße 27

21712 Großenwörden
  Tel.  04775-788  
Fax. 04775- 488
 
Geschaeft


Energieberatung




Bei 
Hausbesichtigungen
Hauseinweihungen
Hausmessen
usw.

Machen wir gerne die
Energieberatung
           

 
   

Nehmen Sie unsere Energieberatung angesichts der hohen Energiepreise in Anspruch. 
 


Heizkosten sparen Sie:

Mit unseren Wärmepumpen.

Mit unserer kontrollierten Wohnungs-Lüftung.

Mit unseren Solaranlagen.

Mit unserer Fußbodenheizung und/oder Wandheizung.

Mit fugendichter dicker Wärmedämmung. 

Mit guten U-Werten für Fenster und Außentüren.

Mit wind- und luftdichter Bauweise der Gebäudehülle.

Wir prüfen Ihr Haus mit dem Blower Door Test  nach DIN 4108-7 !


Der Energiepass ist Pflicht

Am 1. Oktober 2007 trat die neue EnergieEinsparVerordnung in Kraft. Diese setzt die EU-Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht um. Primärenergie- und Mindestwärmeschutzanforderungen gelten künftig für alle neu zu errichtenden Häuser. Energieausweise werden bei Verkauf und Vermietung von allen Gebäuden erforderlich. Sie müssen durch beauftragte ausstellungsberechtigte Personen (z.B. Gebäudeenergieberater) ausgestellt werden und dienen u.a. der Information für Kaufinteressenten.

Ziel des Ausweises ist die Sensibilisierung für Maßnahmen der energetischen Sanierung der eigenen vier Wände, die auch für Selbstnutzer sinnvoll sind.

Mit dem Inkrafttreten der EnEV am 01.10.2007 wurde die Ausstellung eines Energieausweises für Bestandsgebäude ab dem 01. Juli 2008 schrittweise verpflichtend eingeführt. Der Energieausweis wird damit für öffentliche, zu vermietende oder zu verkaufenden Gebäude Pflicht.

Kern der Neuregelungen in der neuen Energieeinsparverordnung ist die Differenzierung bei Bedarfs- und Verbrauchsausweisen nach der Anzahl der Wohneinheiten. Für Neubauten und wesentliche Umbauten sind Energiebedarfsausweise bereits seit 2002 Pflicht.

Folgende Einführungsfristen sind bindend:

  • Energiepasspflicht für Wohngebäude, die bis 1965 erstellt wurden: 1. Juli 2008

  • Energiepasspflicht für Wohngebäude, die nach 1965 gebaut wurden: 1. Januar 2009

  • Energiepasspflicht für Nicht-Wohngebäude: 1. Juli 2009

Für eine individuelle Energieberatung benötigen wir:
 a)  Bauzeichnung und Himmelsrichtung (Südausrichtung für passive Solarenergienutzung)  Baujahr ?

 b)  Beheizte Wohnfläche in qm
 c)  Hausvolumen in cbm
 d)  Vereinbarte Luftdurchlässigkeit mit/ohne RLT-Anlage (max. Leckrate beim Blower-Door-Test)
 e)  U(k)-Werte:  Aussenwände, Fenster mit g-Wert, Decke, Dach, Fussboden
 f)   Flächenbezogener Jahresheizwärmebedarf  in kWh/(qm*a)
 g)  Bei Altbauten den jährlichen Gas- oder Ölverbrauch
 

Die neue Energieeinsparverordung  EnEV 2009

Am 1. Oktober 2009 trat die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft.
Mit der Energieeinsparverordnung 2009 definiert die Bundesregierung die Beiträge, die Wohngebäude zum Klimaschutz leisten müssen.
Dann werden die Anforderungen an Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten verschärft. Ziel ist es den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser in Wohn- und Nichtwohngebäuden um ca. 30 Prozent zu senken.
Mit ihr wird nun auch das Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599 für Wohngebäude eingeführt ... Zudem können die Bundesländer bei Nichteinhaltung der EnEV oder bei Falschangaben in den Energieausweisen enorme Bußgelder verhängen.
Nachweispflichten, Kontrollen der Bezirksschornsteinfegermeister und Bußgeldvorschriften bei erheblichen Verstößen sichern den Vollzug.

Neubauten
Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als noch nach alten Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 erforderlich. Dabei muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.

Altbauten
Werden größere bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt – wie das Dämmen der Wände oder der Austausch von Fenstern – müssen die neuen Bauteile einen bis zu 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert.

Neuregelungen und Übergangsfristen
Nachtstromspeicherheizungen: In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. Ausnahme: Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden, müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden.

Dachdämmung: Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten. Auch Eigentümer von älteren Gebäuden, die keine Modernisierung planen, müssen also teilweise ihre Gebäude energetisch aufbessern.

Heizungsanlage:
• Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL,
Aufstellung:
- für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb der thermischen Hülle
- für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch
abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrleitungen nach Anlage 5
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit
Proportionalbereich 1 K

Anlage zur Warmwasserbereitung:
• zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5
• Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor) entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10 : 2003-08 oder
DIN V 18599-5 :2007-02
• Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V 4701-10 : 2003-08
oder DIN V 18599-5 : 2007-02 als
- kleine Solaranlage bei AN < 500 m² (bivalenter Solarspeicher)
- große Solaranlage bei AN > 500 m²
• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand,
Wärmedämmung der Rohrleitungen nach Anlage 5, mit Zirkulation, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant)

Kühlung: Keine Kühlung

Lüftung: Zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator

Zusatzinformationen zur neuen Energieeinsparverordung:
Als eine ihrer letzten Taten hat die alte Bundesregierung eine neue Energieeinsparverordnung - kurz EnEV - verabschiedet und durch Bundestag und Bundesrat gebracht. Ab 1. Oktober 2009 gelten damit für Neubauten und Modernisierungen strengere Bedingungen. Gefordert sind weniger Energieverbrauch und mehr Dämmung.

Was sind die wichtigsten Änderungen für Bauherren?
Die wichtigsten Änderungen der neuen Energieeinsparverordnung für Bauherren, die neu bauen oder sanieren wollen:
Mit der neuen Energieeinsparverordnung 2009 werden erstmals seit Einführung der EnEV im Jahr 2002 die energetischen Anforderungen an Neubauten und bei Sanierungen verschärft. Das heißt: Für Neubauherren oder Sanierer, die das ganze Haus modernisieren, gelten bald um etwa 30 Prozent schärfere Anforderungen. Für Sanierer, die nur einzelne Maßnahmen an der Gebäudehülle - Wänden, Dach, Fenster etc. - durchführen, verschärften sich die Anforderungen um etwa 15 Prozent. Die neuen Anforderungen lassen sich technisch problemlos umsetzen. Zudem ist es für die Bauherren wegen der langfristig steigenden Energiepreise wirtschaftlich sinnvoll, ein besseres energetisches Niveau zu erreichen als bislang vorgeschrieben war.
Neu sind zudem vor allem die Berechnungsverfahren, und es gibt neue Nachrüstverpflichtungen, z.B. zum Austausch von Nachtstromspeicherheizungen. Zudem gibt es auch neue Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die EnEV bei Sanierungen auch eingehalten wird: So müssen die ausführenden Unternehmen zukünftig mit einer schriftlichen Unternehmererklärung nachweisen, dass sie die neue EnEV bei der Sanierung eingehalten haben. Wer die EnEV nicht einhält oder die Erklärung nicht abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen, im schlimmsten Fall 15.000 Euro.

Was muss man bei einem Neubau beachten?
Wer nach der EnEV 2009 neu baut, baut besser, da die energetische Qualität der Bauteile besser wird. Beispiele: Die Anforderungen an eine Mauerwerksaußenwand erfüllt man zum Beispiel mit Einsatz einer 14 Zentimeter starken Dämmung - im Gegensatz zu 10 Zentimeter nach der alten EnEV. Ein Dach in Holzkonstruktion erfüllt die Anforderungen der neuen EnEV mit einer Zwischensparrendämmung von 20 Zentimeter, vorher waren nur 14 Zentimeter nötig. Dieser zusätzliche Aufwand macht sich durch höhere Energieeinsparungen bezahlt.
Was muss man beim Sanieren beachten?
Neu ist auch hier, dass die energetische Qualität der einzelnen Bauteile zukünftig besser wird, denn der Sanierer muss ja ein besseres energetisches Niveau erreichen. Auch wer nur einzelne Bauteile verändert, muss sich an die neuen Anforderungen halten. Wird die Außenwand gedämmt, muss der Dämmstoff zukünftig 12 bis 16 Zentimeter dick sein - zuvor 8 bis 12 Zentimeter. Ein Dach erfüllt mit einer Dämmung von 14 bis 18 Zentimeter die neuen Anforderungen - zuvor galten 10 bis 14 Zentimeter. Werden die Fenster erneuert, sind die alten gegen eine Zwei-Scheiben-Wärmeschutzverglasung auszutauschen.
Während diese Beispiele aber nur für Eigentümer gelten, die ohnehin sanieren, gibt es auch neue Nachrüstverpflichungen, die grundsätzlich für alle Eigentümer gelten. So müssen Nachtstromspeicherheizungen ausgetauscht werden. Konkret bedeutet das: In allen Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind Nachtspeicherheizungen, die 30 Jahre und älter sind, bis 2019 außer Betrieb zu nehmen. Ausnahmen gelten hierbei für Geräte, die nach 1990 eingebaut wurden. Diese Geräte müssen erst 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden.
Bereits heute geltende Nachrüstverpflichtungen bestehen weiter. So müssen Öl- und Gasheizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden, ausgetauscht werden. Heizungs- und Warmwasserleitungen, die durch unbeheizte Räume, z.B. im Keller, laufen, müssen gedämmt werden.



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