- EnEV: Dichtheitsgeprüfte Gebäude werden
honoriert!
- Bei der Berechnung des Energiebedarfs um 15%
verminderte Lüftungswärmeverluste ansetzbar, das sind 10%
vom Gesamt-Energiebedarf
- Abminderungsfaktor beim Einbau von Lüftungsanlagen nur
in BlowerDoor-geprüften Gebäuden
- BlowerDoor-Messung ist das vorgeschriebene Verfahren
- DIN 4108-7 als gültige Norm
veröffentlicht!
- Grenzwerte wie bereits seit 3 Jahren lt.
Bundesanzeiger anerkannteRegel der Technik
- EN 13829 ersetzt die strengere ISO 9972
als Messnorm!
- BlowerDoor ist eine in vielen Ländern anerkannte
Anlage, um Luftdurchlässigkeitsmessungen an der
Gebäudehülle durchzuführen.
- BlowerDoor-geprüfte Gebäude sind
wirtschaftlicher als nicht geprüfte!
Stand: Januar 2002
Normen und Grenzwerte für die Messung der
Luftdurchlässigkeit n50 mit der BlowerDoor
Nach DIN 4108-7 (August 2001) und EnEV (Februar 2002) gilt
für
Gebäude mit
natürlicher Lüftung (Fensterlüftung)
n50 3 [h-1]
Gebäude mit
raumlufttechnischen Anlagen (auch Abluftanlagen)
n50 1,5 [h-1]
Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit
Wärmerückgewinnung
ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen
Grenzwertes sinnvoll (DIN 4108-7).
Anzustreben auf Grund
energetischer Gesichtspunkte:
n50 1 [h-1].
Nach den Kriterien des Passivhausinstituts
Darmstadt, Dr. Wolfgang Feist gilt
für Passivhäuser
n50 0,6 [h-1]
Die BlowerDoor-Messung erfolgt nach EN
13829.
n50
(volumenbezogener Leckagestrom):
Der gemessene Luftvolumenstrom wird durch das Innenvolumen
dividiert.
EnergieEinsparVerordnung EnEV
Dichtheitsgeprüfte Gebäude werden
honoriert!
Energieeinsparverordnung
EnEV (Februar 2002) –
Auszug Luftdichtheit:
§ 5
Dichtheit,
Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude
sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig
entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. (...) Wird
die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4
Nr. 2 einzuhalten.
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